Schleswig-Holstein: Neues Vergabegesetz (VGSH) führt UVgO ein
Hinweis: Der ursprüngliche Beitrag vom 29. April 2018 wurde am 11. April 2019 aktualisiert. Das Update befindet sich am Ende des Artikels.
Die Politik in Schleswig-Holstein hat im Koalitionsvertrag 2017 eine umfangreiche Neuordnung im Vergaberecht vereinbart und setzt diese jetzt Schritt für Schritt in geltendes Recht um. Ziel ist es, die Vergabeverfahren für den Mittelstand zu entbürokratisieren und zu vereinfachen. Dazu soll auch der vergabespezifische Mindestlohn des bisherigen Tariftreue- und Vergabegesetz (TTG) auf 9,99 EUR festgeschrieben werden, um im Endziel durch den allgemeinen bundesweiten Mindestlohn ersetzt zu werden. Dies allerdings nur für den Fall, dass der Bundesmindestlohn (derzeit bei 8.84 EUR) das Niveau des vergabespezifischen Mindestlohnes erreicht.
Erster Schritt mit neuer LHO und Beginn der Verbandsanhörung
Der Gesetzgeber hatte bereits mit Wirkung vom 2. März den § 55 LHO so novelliert, dass die Auftraggeber einer Ausschreibung sowohl zwischen der öffentlichen Ausschreibung als auch der beschränkten Ausschreibung gleichrangig wählen können. Dieses erleichtert und beschleunigt zukünftige Vergabeverfahren und gilt als wichtiger erster Schritt zur Umsetzung der Einführung der neuen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Schleswig-Holstein. Außerdem hat das zuständige Wirtschaftsministerium bereits am 9. April 2018 einen Entwurf für die Novelle des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein (VGSH) in die dafür vorgesehene Verbandsanhörung eingebracht. Die Anhörung werde bis zum 17. Mai 2018 laufen. Ziel der gesetzlichen Neuordnung ist vorrangig auch, dass hinderliche Nachweispflichten und deklaratorische Hürden mit dem VGSH beseitigt werden. Weiterhin ist natürlich auch die Angleichung an das Recht der anderen Bundesländer Ziel der Gesetzesreform, die der Koalitionsvertrag 2017 gefordert hat.
Hohe Hemmnisse durch das alte Tariftreue- und Vergabegesetz (TTG)
Das alte TTG enthielt viele rein politisch motivierte Forderungen wie erhebliche Nachweispflichten und Vorschriften, rein deklaratorische Erklärungen bereits bei der Abgabe der Bewerbung einzureichen, die sich als bremsend für effektive Vergabeverfahren erwiesen hatten. Doch die Bindung an einen eigenen vergabespezifischen Mindestlohn in Schleswig-Holstein soll im neuen VGSH laut dem aktuellen Gesetzesentwurf fortgeführt werden. Die bisherigen Pläne sahen das Gegenteil vor. Eine wichtige Neuregelung ist zudem, dass die geforderten Nachweise von Bietern zum Zeitpunkt des Angebotes zunächst als Eigenerklärung anerkannt werden. Nachweise zum Beispiel in der Form von Bescheinigungen Dritter werden damit erst von demjenigen Bieter angefordert, der für de Zuschlag vorgesehen ist. Das ist eine wesentliche Erleichterung für den Mittelstand im Verfahren nach dem VGSH, wie im Koalitionsvertrag 2017 gefordert wurde. Auch wird das neue VGSH mit der UVgO keine sogenannten vergabefremden Kriterien mehr enthalten. Das war beim alten Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein (TTG) ein ständiger Kritikpunkt. Vom Anwendungsbereich des VGSH werden im Übrigen auch Sektorenauftraggeber und Dienstleistungskonzessionen erfasst. Diesen beiden Gruppen kommen jedoch erhebliche Erleichterungen – wie das frei gestaltete Verfahren gem. § 3 Abs. 3 VGSH – zugute.
Update (11. April 2019): Änderungen in Kraft!
Inzwischen gilt das neue Vergaberecht in Schleswig-Holstein. Dazu sind insbesondere die folgenden Eckdaten relevant:
- Schleswig-Holsteinisches Vergabegesetz (VGSH) zum 01.04.2019 in Kraft
- Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung (SHVgVO) am 11.04.2019 bekannt gegeben und rückwirkend ab dem 01.04.2019 gültig
- Neben den Ausnahmen zur Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird damit auch die neue VOB/A Abschnitt 1 vom 31.01.2019 in der Fassung der Bekanntmachung im BAnz vom 19.02.2019 für verbindlich erklärt
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