ElektroG 2018: Was gilt seit dem 15.08.2018 für Elektro-/Elektronikgeräte?
Sie möchten elektronische Produkte in Deutschland verkaufen? Dann müssen Sie verschiedene Umweltauflagen erfüllen, die dem Zweck dienen, alte oder kaputte Elektrogeräte umweltgerecht zu entsorgen. Einige dieser Auflagen finden sich im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), das im Jahr 2005 verabschiedet wurde. Die seit dem 15. August 2018 geltenden Anpassungen des ElektroG setzen die Richtlinie 2012/19/EU (WEEE II Richtlinie) um. Wie sich die Änderungen des ElektroG 2018 auswirken und worauf Sie als Händler achten müssen, erfahren Sie hier.
ElektroG 2018 nimmt Händler in die Pflicht
Gemäß dem ElektroG (Gesetz aufrufen) sind Hersteller und – unter gewissen Voraussetzungen auch – Vertreiber (vgl. § 3 Nr. 9 u. 11 ElektroG) von Elektronikgeräten dazu verpflichtet, ihre elektronischen Produkte vor dem Verkauf in Deutschland bei der zuständigen Stiftung EAR zu registrieren. Die Registrierung umfasst die Einordnung des Produkts zu einer bestimmten Geräteart und zu einer bestimmten Marke (vgl. § 6 Abs. 1 ElektroG).
Primär sind somit zwar Hersteller von Elektronikprodukten verpflichtet, ihre Produkte zu registrieren. Doch auch Händler bzw. “Vertreiber” i.S.d. ElektroG können neben ihren Vertreiberpflichten gleichzeitig auch die Verpflichtungen als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten treffen. Dies kann in folgenden Konstellationen der Fall sein:
- Ein Vertreiber ist zugleich Hersteller, wenn er als Wiederverkäufer oder Einzelhändler solche Elektrogeräte anbietet, auf denen lediglich seine Eigenmarke angebracht ist, § 3 Nr. 9 lit. b) ElektroG.
- Ein Vertreiber ist gleichzeitig Hersteller, wenn er Elektrogeräte aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus einem Drittland erstmals auf dem deutschen Markt anbietet, § 3 Nr. 9 lit. c) ElektroG.
- Ein Vertreiber gilt außerdem zugleich als Hersteller im Sinne des ElektroG, wenn er schuldhaft (d.h. vorsätzlich oder fahrlässig) Elektrogeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet, § 3 Nr. 9 ElektroG a.E.
Den Begriff des Herstellers legt der Gesetzgeber, wie unschwer erkennbar ist, also funktional aus und schränkt ihn nicht künstlich ein.
Welche Änderungen gelten seit dem 15.08.2018?
Dreh- und Angelpunkt der Änderungen ist eine Ausweitung des Anwendungsbereiches der registrierungspflichtigen Produkte. Das bedeutet, dass ab dem 15.08.2018 mehr Elektrogeräte bei der Stiftung EAR angemeldet werden müssen. Der sogenannte offene Anwendungsbereich (“open scope”) sieht nämlich vor, dass jegliche elektrisch bzw. elektronisch betriebenen Geräte in den sachlichen Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen, außer diese sind ausdrücklich in einem der gesetzlich festgelegten Ausnahmetatbestände benannt. Das bislang geltende Prinzip, dass nur die explizit aufgezählten Arten von Geräten vom ElektroG erfasst werden, hat sich also praktisch umgekehrt. Textilien oder Möbelstücke, die über elektronische Komponenten verfügen, werden zukünftig dadurch vom sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst.
In der Folge werden mit der Gesetzesänderung die bisher 32 Gerätearten auf 17 und die ehemals zehn Kategorien auf sechs reduziert. Doch im Gegensatz zur bisherigen Regelung definieren die neuen Kategorien den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG nicht mehr abschließend. Das Gesetz erfasst folglich auch jene elektrischen bzw. elektronischen Geräte, die sich keiner der folgenden neuen Kategorien nach § 2 Abs. 1 ElektroG zuordnen lassen:
- Wärmeüberträger
- Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
- Lampen
- Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte)
- Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Kleingeräte)
- Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt
Belanglos sind die Kategorien auch trotz des offenen Anwendungsbereichs nicht. Sie sind der Bezugspunkt für die zu erreichenden Verwertungsquoten (§ 22 Abs. 1 ElektroG).
Wie ist im Angesicht des Registrierungsvorganges vorzugehen?
Überprüfen Sie in einem ersten Schritt das Sortiment, das Sie zum Verkauf anbieten und stellen Sie fest, welche Produkte registrierungspflichtig sind oder sein könnten. Ordnen Sie die betreffenden Produkte nun in die passende Kategorie ein. Möglicherweise ist es hierfür notwendig, dass sie das Gerät vermessen. Damit Sie das Produkt bei der Stiftung EAR registrieren können, müssen Sie ggf. den Dienstleister benennen, der die Entsorgung der Produkte für Sie vornimmt. Auch Beschreibungen sowie Bilder der Produkte sollten Sie bereithalten, falls Sie die betreffenden Produkte beispielsweise keiner Kategorie eindeutig zuordnen können. Zu den weiteren notwendigen Angaben wie die insolvenzsichere Garantie bietet die Stiftung EAR auf dieser Seite nützliche Informationen.
Die hier im Wesentlichen dargestellte Registrierungspflicht ist allerdings nur ein Bruchteil der Anforderungen, die Hersteller bzw. Händler zur Vermeidung von Abmahnungen und empfindlichen Bußgeldern beachten sollten.
Welche Elektrogeräte sind von der Registrierungspflicht ausgeschlossen?
Es gibt nur eng gefasste Ausnahmen zur Registrierungspflicht von elektronischen Produkten. Eine “Whitelist” der Geräte, die nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, zählt § 2 Abs. 2 ElektroG auf. Ausgenommen sind hiernach z. B. Glühlampen, Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum, ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, medizinische Geräte etc.
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Bildquelle: Nikin, pixabay