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Berlin führt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ein

Berlin

Nun ist es bald auch in Berlin so weit: Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte werden nicht mehr die Regelungen der althergebrachten Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) angewendet, sondern diejenigen der neuen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Nach Anpassung der erforderlichen Vorschriften soll der erste Abschnitt der VOL/A vollständig durch die UVgO ersetzt werden.

Wann tritt die UVgO in Kraft und wo gilt sie?

Die neue Vergabeordnung für Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte, die künftig das Vergaberecht bestimmen soll, wurde vom Bundeswirtschaftsministerium bereits im Februar 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 07.02.2017 B1). Seit September ist sie für den Bund und seine Behörden in Kraft. Die einzelnen Bundesländer sind in der Umsetzung der Reform des Vergaberechtes für von ihnen beziehungsweise ihren Landesbehörden zu vergebenden Leistungen weitgehend frei. Bislang haben Hamburg, Bayern und Bremen die VOL/A (Abschnitt 1) durch die UVgO ersetzt.

In Berlin hat der Senat die Reform nun in die fachliche Abstimmung seiner Behörden gegeben. Dabei ist vor allem § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zu ändern, der noch die Regelungen des alten 1. Abschnitts der VOL/A aufgreift. Die Einführung der neuen UVgO soll jedoch erst endgültig erfolgen, wenn alle für die Anwendung erforderlichen Leitfäden, Rundschreiben und Formulare für Behörden und Bewerber erarbeitet wurden. Der Berliner Senat hat sich hierfür den Juli 2018 vorgenommen, spätestens jedoch sollen die neuen Regelungen zum 18. Oktober 2018 verbindlich werden. Die UVgO bindet nur die unmittelbare Landesverwaltung bzw. diejenigen Bereiche der mittelbaren Verwaltung in Berlin, die auch bisher zur Anwendung des § 55 LHO verpflichtet sind.

Was ist neu?

Nach § 8 Abs. 2 S. 1 UVgO können Auftraggeber in Zukunft wählen, ob sie eine öffentliche Ausschreibung vornehmen oder stattdessen den Weg der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb beschreiten möchten. Für Freiberufler wird das Vergabewesen unter Umständen härter: Nunmehr wird im Text des § 50 UVgO eindeutig darauf hingewiesen, dass auch freiberufliche und geistig-kreative Leistungen grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind. Auch wenn  § 50 UVgO keinen expliziten  Verweis auf die Vergabearten der UVgO beinhaltet, müssen die Auftraggeber so viel Wettbewerb wie möglich aufrecht erhalten, entsprechend der Natur des Auftrags bzw. in Anlehnung an die besonderen Umstände des Einzelfalls. Der Berliner Senat möchte hier aber eine noch weitergehende Angleichung – als in der UVgO vorgesehen – regeln und die Anwendung der §§ 2 bis 6 UVgO als “vergaberechtliche Selbstverständlichkeiten” auch für Leistungen von Freiberuflern zur Pflicht machen. Zudem wird mit § 52 UVgO ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, auch unterhalb der EU-Schwellenwerte Planungswettbewerbe für die Vergabe von Planungsleistungen durchzuführen. Im Bauwesen werden Architekten also häufiger ihre Entwürfe in einem Wettbewerb vorzustellen haben.

Neben diesen Änderungen haben Auftraggeber ab dem 01.01.2019 die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten in elektronischer Form (eVergabe) zu akzeptieren. Spätestens ab dem 01.01.2020 soll die gesamte Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bewerber oder Bieter auf rein elektronischem Wege erfolgen (vgl. § 38 UVgO). Dahingegen ist die Abgabe elektronischer Angebote bei EU-Vergaben bis zum 18.10.2018 zwingend vorgeschrieben. Aus Sicht diverser Vergabestellen ist eine Unterscheidung zwischen nationalen und EU-weiten Vergabeverfahren im Zusammenhang mit der Einführung der eVergabe in der Praxis nicht sinnvoll. Daher wird ins Auge gefasst, auch die eVergabe spätestens zum 18.10.2018 umzusetzen.

Weitere Informationen zur neuen UVgO sind auf der Internetseite des Deutschen Städte- und Gemeindebunds zu finden.

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(Bild-)Quellen: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin,  scholty1970 (pixabay)

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