Das Tabakerzeugnisgesetz trifft eindeutige Vorgaben dahingehend, in welchen Mengen nikotinhaltige Liquids für E-Zigaretten verkauft werden dürfen. Verstöße gegen diese Regelungen dürfen abgemahnt werden, wie das Landgericht Essen entschieden hat.
Die TPD2 (Tobacco Products Directive) – in deutsch “Tabakprodukt-Richtlinie” – ist ein Reizwort für E-Zigaretten-Fans und Händler. Schließlich wirken sich die Richtlinie 2014/40/EU und ihre Umsetzung ins deutsche Recht seit dem 20. Mai 2017 erheblich und in Teilen auch kostenintensiv auf den E-Zigaretten-Markt aus. Die für sich genommen berechtigte Kritik an der zweiten Tabakprodukt-Richtlinie entbindet (Online-)Händler aber nicht von ihrer Pflicht, das am 20. Mai 2016 in Kraft getretene Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzG) zu beachten. Andernfalls drohen Abmahnungen.
So geschehen im Falle eines E-Zigaretten-Händlers, der in seinem Onlineshop für Nikotinlösungen (hier: sog. “Basen”) in 1 Liter-Behältern warb. In diesem Verhalten sah das Landgericht Essen einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG. In dieser Norm sieht das Landgericht zugleich eine Marktverhaltensregelung, deren Verstoß abgemahnt werden kann.
Sachverhalt
Der betroffene Unternehmer betreibt einen Handel mit E-Zigaretten und entsprechendem Zubehör, die er auch in seinem Online-Shop anbietet. In einem weiteren Internetauftritt warb der Händler für Nikotinlösung in 1 Liter-Behältern. Die vermeintliche Rechtfertigung für diesen Umstand formulierte der Händler auf der Produktseite wie folgt:
Dieses Produkt ist nicht für die Verwendung als E-Liquid in E-Zigaretten gedacht und wir distanzieren uns ausdrücklich davon. Obwohl die Inhaltsstoffe und die Reinheit unserer Nikotinlösung bzw. Nikotinlösung (GC) die Verwendung als E-Liquid möglich machen, tun Sie dies auf eigene Gefahr. Dieses Produkt wird nicht zu diesem Zwecke angeboten.
Mit Beschluss vom 05.09.2017 (Az. 45 O 66/17) entschied das Landgericht Essen, dass der Verkauf von Nikotinlösungen in 1 Liter-Behältern zu werben oder diese an Verbraucher zu verkaufen wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG unzulässig und somit wettbewerbswidrig sei. Danach dürfen elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 ml haben. Die Norm diene der Umsetzung des Art. 20 Abs. 3 a und b der Richtlinie 2014/40/EU. Das heißt, die Vorgabe des zulässigen Höchstvolumens dient der Begrenzung des Risikos durch Nikotin.
Kein Freifahrtschein: Einschränkung der Verkaufsabsicht
Keine Abhilfe schaffe hier der oben zitierte Hinweis des Händlers, die Nikotinlösung nicht als Liquid für E-Zigaretten veräußern zu wollen. Als Nachfüllbehälter definiert die Richtlinie unter Art. 2 Ziff. 17 ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen in einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann. Um ein solches Behältnis handelte es sich bei den von dem Händler angebotenen Nikotinlösungen, so das Landgericht. Diese enthalten jeweils eine nikotinhaltige Flüssigkeit, welche nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin als E-Liquid verwendet werden könnten.
Schlussfolgerung
Dreh- und Angelpunkt der richterlichen Entscheidungsfindung war vorliegend also nicht die vermeintlich “befreiende Absichtserklärung” des Händlers, was angesichts des Sinns und Zweck des TabakerzG überzeugend ist. Eindeutige gesetzliche Vorgaben wie in diesem Fall sollten Händler deshalb einhalten, um das Abmahnrisiko möglichst gering zu halten.
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