Flickenteppich war gestern: Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) wird nach einer Übergangsphase von zwei Jahren am 25. Mai 2018 wirksam. Ab dann gilt sie innerhalb der Europäischen Union einheitlich und unmittelbar. Gleichzeitig tritt die Neufassung des BDSG in Kraft.
In Vorbereitung auf diesen Stichtag befassen sich die Aufsichtsbehörden in Deutschland gegenwärtig intensiv mit den neuen Rechtsgrundlagen und deren Anforderungen. Sinnvollerweise wird im Zuge dessen eine einheitliche Sichtweise abgestimmt, selbstverständlich unter dem Vorbehalt der gesamteuropäischen Meinungsbildung. Die Ergebnisse dieses Abstimmungsprozesses kommuniziert die Datenschutzkonferenz (DSK) seit Juli 2017 in Form von Kurzpapieren im Pdf-Format. Diese Kurzpapiere dienen als erste Orientierung dahingehend, wie die Datenschutz-Grundverordnung in der Praxis angewendet werden sollte. Folgende Kurzpapiere sind von der Datenschutzkonferenz bislang beschlossen worden:
- #1: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- #2: Aufsichtsbefugnisse/Sanktionen
- #3: Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbung
- #4: Datenübermittlung in Drittländer
- #5: Datenschutz Folgeabschätzung
- #6: Auskunftsrecht der betroffenen Personen, Artikel 15 DS-GVO
- #7: Marktortprinzip: Regelungen für außereuropäische Unternehmen
- #8: Maßnahmenplan “DS-GVO” für Unternehmen
- #9: Zertifizerung nach Art. 42 DS-GVO
- #10: Informationspflichten bei Dritt- und Direkterhebung
- #11: Recht auf Löschung / “Recht auf Vergessenwerden”
- #12: Datenschutzbeauftragter bei Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern
- #13: Beschäftigtendatenschutz
- #14: Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung
- #15: Auftragsverarbeitung, Art. 28 DS-GVO
Auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) veröffentlicht seit Juni 2016 in regelmäßigen Abständen eigene Auslegungshilfen.
(Bild-)Quellen: bfdi.bund.de, Titelbild © belchonock – de.depositphotos.com
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